Fachanwalt für  Versicherungsrecht Frank Geissler
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Verkehrshaftungsversicherung

Wichtig für alle Unternehmer der Logistikbranche, also Frachtführer, Spediteure oder Lagerhalter, ist die Versicherung der diese treffenden Haftung bei Ausführung aller Art von so genannten Verkehrsgeschäften, dies sind alle typischen, mit der Beförderung oder Lagerung zusammenhängenden Tätigkeiten, vgl. insofern die Definition in Ziff. 1.14 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) 2017.

Man nennt diesen Typus daher Verkehrshaftungsversicherung, da hiermit die Haftung des Unternehmers für Schäden Dritter bei Durchführung seiner Tätigkeiten gedeckt werden soll und somit eine Haftpflichtversicherung vorliegt.

Eine rechtliche Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung trifft allerdings zunächst nur den Lkw-Frachtführer gem. § 7 a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und dies auch nur bei innerdeutschen Transporten durch Fahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von über 3,5 t. Der Abschluss und das Bestehen ist dabei Grundlage sowohl für die innerdeutsche als auch die EU-Gemeinschaftslizenz für die Beförderung im Güterkraftverkehr. Verlangt wird dabei eine Mindestdeckung von € 600.000 pro Schadensfall, wobei die Jahreshöchstsumme mindestens das Doppelte hiervon, also € 1,2 Mio. betragen muss. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts des Unternehmers ist zulässig.

Für grenzüberschreitende bzw. ausschließlich außerdeutsche Transporte (Kabotage), zumeist unter Geltung der CMR, besteht demgegenüber keine Versicherungspflicht. Die meisten Unternehmer besitzen aber eine solche Versicherung. Ihr Bestehen wird auch von vielen Auftraggebern bei einer Auftragserteilung zur Voraussetzung gemacht.

Unterschiede gibt es jedoch hinsichtlich einer erweiterten Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nach § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR, welche bei ausländischen Frachtführern oftmals nicht und im übrigen der Höhe nach begrenzt abgeschlossen wird.

Für die eine rein speditionelle Tätigkeit, also ohne eigene Beförderungsleistungen im Inland, braucht der Unternehmer demgegenüber keine Versicherung. Wenn er sich allerdings gegenüber seinem Kunden auf die Haftungsbegrenzungen der ADSp berufen will, muss er seine Haftung mindestens in Höhe der gesetzlichen und durch die ADSp beschränkten Haftung versichern. Auf Verlangen des Kunden ist diese Deckung nachzuweisen.

Eine weitere Pflichtversicherung stellt die Verkehrshaftungsversicherung des vertraglichen wie auch des ausführenden Luftfrachtführers dar, sofern auf die Luftbeförderung das Montrealer Übereinkommen (MÜ) Anwendung findet.

Umfang der Versicherung

Die Verkehrshaftungsversicherung deckt generell den Schaden, also Beschädigung, Verlust des Transportgutes oder Schäden aus einer Überschreitung der Lieferfrist, sofern der Schaden während der Obhutszeit von Frachtführers, Spediteur oder Lagerhalters eingetreten ist. Erfasst werden dabei jeweils die vertragliche und die gesetzliche Haftung im Verhältnis der jeweiligen Vertragsparteien, also Frachtführer, Spediteur oder Lagerhalter gegenüber dem Absender bzw. Einlagerer.

Dabei kann der Auftraggeber beispielsweise bei Beauftragung von Subunternehmern wiederum selbst Frachtführer bzw. Spediteur sein.

Erfasst werden Schadensersatzansprüche auf Wertersatz in der gesetzlichen oder vertraglichen Höhe, sowie im Falle unbeschränkter Haftung auch Vermögensfolgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn. Die Haftung ist allerdings pro Schadensfall und Versicherungsjahr begrenzt, auch wird zumeist eine Selbstbeteiligung des Unternehmers vereinbart.

Bei Erhebung unbegründeter Ansprüche ist der Versicherer auch für die Rechtsverteidigung zuständig und übernimmt die Kosten insbesondere für Anwälte, Gericht, Sachverständige oder einen Havariekommissar.