Fachanwalt für  Versicherungsrecht Frank Geissler
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Unfallversicherung

Die Unfallversicherung deckt überwiegend Invaliditäts-Schäden nach einem Unfall ab. Diese kann von dem Versicherungsnehmer (VN) für sich selbst, aber auch von diesem für eine andere Person als Versicherten abgeschlossen werden.

Die zweite Variante findet man z.B. in einer betrieblichen Unfallversicherung für die Beschäftigten oder einer Versicherung durch die Eltern zugunsten ihrer minderjährigen Kinder.

Erleidet der Versicherte einen Unfall und bleibt deswegen bei diesem eine dauernde Invalidität zurück, so erhält er Leistungen aus der Unfallversicherung.

Hierbei handelt es sich um eine Einmalzahlung wegen der Folgen einer bleibenden Invalidität.

Die Höhe der Leistung bestimmt sich dabei nicht danach, wie hoch die finanziellen Einbußen nach diesem Unfall für den Versicherten sind, sondern danach, welche Summe abgeschlossen wurde. Versicherungsnehmer können somit – in dem vom Versicherer gesetzten Grenzen - auch vergleichsweise hohe Beträge für den Verlust der Funktionsfähigkeit einzelner Gliedmaßen vereinbaren.

Hierin liegt ein Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung, da die dort vereinbarte Schadensrente durch das bei Abschluss erzielte Einkommen begrenzt wird.

Daneben bieten viele Policen auch noch weitere Leistungen an, wie z.B.

  • Krankenhaustagegelder
  • Genesungsgelder
  • Gelder      für erforderliche kosmetische Operationen
  • Leistungen      im Todesfall aufgrund eines Unfalls
  • Bergungskosten      u.a.

Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers (Versicherungsfall), also ein Unfall.

Ein Unfall liegt nach §178 Abs. 2 S.1 VVG vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dies gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

Im Rahmen der Besonderen Bedingungen ist noch der Einschluss von weiteren Ereignissen als Unfall gegen zusätzliche Prämie möglich. So können z.B. Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen, durch gewalttätige Auseinandersetzungen, Vergiftung durch Einatmung oder Einnahme schädlicher Stoffe, ertrinken, ersticken, erfrieren und unfreiwilliger Nahrungs- oder Flüssigkeitsentzug, Infektionen, Blutvergiftung, Wundinfektionen, allergische Reaktionen und Bewusstseinsstörungen mit erfasst werden.