Fachanwalt für  Versicherungsrecht Frank Geissler
 / Ihre Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht in Hamburg

Transportversicherung

Auf dem Gebiet Transportversicherung lassen sich grob zwei Arten unterscheiden, nämlich die Haftpflichtversicherung, sprich Verkehrshaftungsversicherung, und die Transportversicherung als reine Sachversicherung.

Hinzu kommt noch die Lagerversicherung als weitere Sachversicherung.

Der Begriff Transportversicherung wird allerdings im Geschäftsverkehr gern auch als Oberbegriff für alle Arten von Versicherungen benutzt, die mit dem Transportgewerbe im Zusammenhang stehen.

So kann hiermit auch eine Betriebshaftpflichtversicherung oder die Kfz-Haftpflichtversicherung gemeint sein.

Die Transport- und die Lagerversicherung stellt im Unterschied zur Verkehrshaftungsversicherung und zur Kfz-Haftpflichtversicherung keine Haftungs-, sondern eine Sachversicherung dar.  

Versichert ist das jeweilige Transport- oder Lagergut gegen eine Vielzahl von Gefahren, insbesondere natürlich Beschädigung und Verlust.  

Bei der verbreiteten "all risk"-Deckung sind die Schadensursache und der Verursacher dabei gleichgültig. Die Versicherung kann generell von jedem als Versicherungsnehmer eingedeckt werden, welcher ein eigenes begründetes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Ware hat. Dies können z.B. der Verkäufer oder Käufer, die finanzierende Bank, bzw. auch Mieter oder Pächter der Ware, sein.

Zum Abschluss einer solchen Versicherung über das Transportgut sind Spediteur oder Lagerhalter jedoch nur im Falle eines besonderen Auftrags des Kunden verpflichtet. Etwas anderes gilt nur bei entgegenstehender Vermutung, insbesondere wenn der Spediteur schon bei früheren Aufträgen desselben Kunden einen solchen Auftrag erhalten hatte. Die Vermutung gilt selbstverständlich nicht bei ausdrücklichem Verbot des Kunden zur Eindeckung oder wenn es sich bei diesem selbst um einen Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter handelt.

Eine Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Kunde einen besonderen Warenwert im Transportauftrag, Speditionsvertrag oder Einlagerungsauftrag angegeben hat. Eine solche "besondere Angabe" stellt noch nicht die gleichzeitige Beifügung eines Lieferscheins oder einer Handelsrechnung dar. Vielmehr muss der Kunde durch gesonderten Eintrag deutlich machen, dass er eine volle Haftung in Höhe dieses Warenwertes wünscht. Dies gilt dann auch als Auftrag zum Abschluss einer Versicherung, welche diesen Wert abdeckt.

Besteht im Schadensfall neben der Verkehrshaftung noch eine – oder ggf. sogar mehrere – Transportversicherungen, kann der Versicherungsnehmer nach Wahl von jedem der Transportversicherer die nach dem dortigen Vertrag geschuldete Versicherungsleistung in voller Höhe verlangen. Nach erfolgter Regulierung gehen dann die vertraglichen Ansprüche gegenüber dem den Schaden verursachenden Unternehmer auf den zahlenden Versicherer über.

Natürlich kann generell der Vertragspartner des Schädigers auch diesen, also z.B. der Absender den Frachtführer, direkt in Anspruch nehmen. Dies ist jedoch wenig zweckmäßig, da die Transportversicherung zumeist einen höheren Schadensumfang, grundsätzlich den Handelswert des Gutes, abdeckt und geringere Anforderungen an den Nachweis des Schadensfalls und dessen Verursachung verlangt.